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Förderverein

Wir sind Film- und Kinoliebhaberinnen aus der Region und mittlerweile aus der gesamten Schweiz. Uns allen liegt die Förderung einer lebendigen, aktuellen und anspruchsvollen Film- und Kinokultur am Herzen.  
 
Darum gründeten wir am 19. April 1997 den «Förderverein neues KINO». Unser Ziel ist es, den Kinobetrieb im Sandsteinbau der ehemaligen Spinnerei Blumer in Freienstein zu unterstützen. Neben dem aktuellen Kinoprogramm werden auch Spezialvorstellungen für die unterschiedlichsten Interessengruppen angeboten.

Die Kino-Bar ist jeweils vor und nach der Vorstellung geöffnet und verhilft dem neuem Kino zu einem speziellen Auftritt: der Kinosaal wird zur Begegnungsstätte für Filmliebhaber.

Gerne erhalte ich als Mitglied des Fördervereins sämtliche Korrespondenz per Mail

Bitte füllen Sie untenstehendes Formular aus, damit wir Ihre E-Mail-Adresse erhalten.

Wir verschicken zusätzlich zu den offiziellen Informationen des Fördervereis periodisch Informationen zu Filmen und anderen Events, welche vom Förderverein veranstaltet werden.

Deine Mitgliedschaft im Förderverein neues KINO [fnk] bringt viele Vorteile.

Eine Mitgliedschaft bietet neben der aktiven Teilnahme an unserer lebendigen Kinoszene, vergünstigte Eintrittspreise, sowie Events unserer Programmationsgruppe [fuk]. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils an der Mitgliederversammlung (Januar) neu festgelegt. Zurzeit gelten die folgenden Preise:

  • Fr.  40.- für Jugendliche bis 18 Jahre
  • Fr.  90.- für Einzelmitglieder
  • Fr. 125.- für Ehepaare im weitesten Sinne
  • ab Fr. 40.-   für AHV Einzelmitglieder
  • ab Fr. 80.-   für AHV Paare im weitesten Sinne
  • Fr. 350.- für Firmen bis max. 10 Mitarbeiter
  • Fr. 500.- für Firmen ab 10 Mitarbeiter

Teile uns die Art der Mitgliedschaft und ihre Anschrift mit und wir heissen euch herzlich im Förderverein willkommen.

Ihren Mitgliederbeitrag können Sie gerne auf folgendes Konto überweisen:

Förderverein neues KINO
8427 Freienstein
IBAN: CH45 8080 8005 9038 3755 8
Konto: 84-3431-5

Bitte unbedingt auch Ihre Mailadresse und Ihre Anmeldung an neueskino@langfilm.ch mitteilen.

Danke für Ihre Unterstützung!

 

Der Vorstand

Jörg Steiger, Präsident
js@mails.ch

Nadja Bernardi, Aktuarin, Events Progigruppe

Sandra Kanizaj, Kassiererin
foerderverein@neueskino.ch

Lilian Stillhart

Atilla Uysal

Colette Lang, Events Progigruppe

Bruno Streich, Events Progigruppe

Shrirang Mirajkar, Events Progigruppe

Anne-Catherine Lang, Kinobetreiberin
acl@langfilm.ch

 

Statuten

STATUTEN FÖDERVEREIN NEUES KINO

 

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen «Förderverein NEUES KINO» besteht mit Sitz in Freienstein ein gemeinnütziger, konfessionell und parteipolitisch unabhängiger Verein (nachstehend «Verein» genannt) im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Er fördert die Programmation des «wertvollen Films».

 

Artikel 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Unterstützung aller Bemühungen, welche dem Aufbau und dem Betrieb des Kinos «Neues Kino» dienen.

 

Artikel 3: Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
  • Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
  • Subventionen
  • Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr,

 

Artikel 4: Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Personen, die sich in besonderem Mass für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.

 

Artikel 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

 

Artikel 6: Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich bis einen Monat nach der GV erfolgen.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

 

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

Artikel 8 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliedersammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens drei Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Revisorenberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandmitglieder und der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
  • Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
  • Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr

 

Artikel 9: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, wobei die Geschäftsleitung des Kinos von Amtes wegen Vorstandsmitglied, nicht aber dessen Präsident/Präsidentin ist.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist auf jeweils ein Jahr festgelegt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets selbstständig zu tätigen. Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten oder nicht im Jahresbudget vorgesehen sind, dürfen bis zu einem Betrag von CHF 5'000.00 durch die einfache Mehrheit des Vorstandes genehmigt werden.

Der Vorstand darf den Verein nicht verschulden oder Kredite aufnehmen.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlanden. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Seine Tätigkeit kann durch einen von der Mitgliederversammlung genehmigten Betrag mit einem Vorstandsessen belohnt werden.

 

Artikel 10: Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Es steht ihnen das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Kassa- und Buchführung zu nehmen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Artikel 11: Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

 

Artikel 12: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 13: Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer kulturellen Organisation der Filmbranche zuzuweisen (dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung).

 

Artikel 14: Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14.02.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.

Bitte beachten Sie bei den Reservationen, dass wir unseren Maileingang nur zu den Bürozeiten kontrollieren: Montag bis Freitag bis 17.00 Uhr. Auf unserem Kino-Beantworter können Sie jederzeit Ihre Reservation hinterlassen 044 865 66 71.

Auch am Wochenende sowie an Feiertagen werden keine Reservationen per Email entgegengenommen.

Türöffnung jeweils 1 Std vor Filmbeginn

Wir freuen uns auf Ihren Besuch im neuen KINO.