Wir sind Film- und Kinoliebhaberinnen aus der Region und mittlerweile aus der gesamten Schweiz. Uns allen liegt die Förderung einer lebendigen, aktuellen und anspruchsvollen Film- und Kinokultur am Herzen.
Darum gründeten wir am 19. April 1997 den «Förderverein neues KINO». Unser Ziel ist es, den Kinobetrieb im Sandsteinbau der ehemaligen Spinnerei Blumer in Freienstein zu unterstützen. Neben dem aktuellen Kinoprogramm werden auch Spezialvorstellungen für die unterschiedlichsten Interessengruppen angeboten.
Die Kino-Bar ist jeweils vor und nach der Vorstellung geöffnet und verhilft dem neuem Kino zu einem speziellen Auftritt: der Kinosaal wird zur Begegnungsstätte für Filmliebhaber.
Bitte füllen Sie untenstehendes Formular aus, damit wir Ihre E-Mail-Adresse erhalten.
Eine Mitgliedschaft bietet neben der aktiven Teilnahme an unserer lebendigen Kinoszene, vergünstigte Eintrittspreise, sowie Events unserer Programmationsgruppe [fuk]. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils an der Mitgliederversammlung (Januar) neu festgelegt. Zurzeit gelten die folgenden Preise:
Teile uns die Art der Mitgliedschaft und ihre Anschrift mit und wir heissen euch herzlich im Förderverein willkommen.
Ihren Mitgliederbeitrag können Sie gerne auf folgendes Konto überweisen:
Förderverein neues KINO
8427 Freienstein
IBAN: CH45 8080 8005 9038 3755 8
Konto: 84-3431-5
Bitte unbedingt auch Ihre Mailadresse und Ihre Anmeldung an neueskino@langfilm.ch mitteilen.
Danke für Ihre Unterstützung!
Jörg Steiger, Präsident
js@mails.ch
Nadja Bernardi, Aktuarin, Events Progigruppe
Sandra Kanizaj, Kassiererin
foerderverein@neueskino.ch
Lilian Stillhart
Atilla Uysal
Colette Lang, Events Progigruppe
Bruno Streich, Events Progigruppe
Shrirang Mirajkar, Events Progigruppe
Anne-Catherine Lang, Kinobetreiberin
acl@langfilm.ch
STATUTEN FÖDERVEREIN NEUES KINO
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Förderverein NEUES KINO» besteht mit Sitz in Freienstein ein gemeinnütziger, konfessionell und parteipolitisch unabhängiger Verein (nachstehend «Verein» genannt) im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Er fördert die Programmation des «wertvollen Films».
Artikel 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung aller Bemühungen, welche dem Aufbau und dem Betrieb des Kinos «Neues Kino» dienen.
Artikel 3: Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr,
Artikel 4: Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Personen, die sich in besonderem Mass für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.
Artikel 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Artikel 6: Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich bis einen Monat nach der GV erfolgen.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Artikel 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Artikel 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliedersammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens drei Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
Artikel 9: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, wobei die Geschäftsleitung des Kinos von Amtes wegen Vorstandsmitglied, nicht aber dessen Präsident/Präsidentin ist.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist auf jeweils ein Jahr festgelegt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets selbstständig zu tätigen. Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten oder nicht im Jahresbudget vorgesehen sind, dürfen bis zu einem Betrag von CHF 5'000.00 durch die einfache Mehrheit des Vorstandes genehmigt werden.
Der Vorstand darf den Verein nicht verschulden oder Kredite aufnehmen.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlanden. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Seine Tätigkeit kann durch einen von der Mitgliederversammlung genehmigten Betrag mit einem Vorstandsessen belohnt werden.
Artikel 10: Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Es steht ihnen das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Kassa- und Buchführung zu nehmen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 11: Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
Artikel 12: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 13: Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer kulturellen Organisation der Filmbranche zuzuweisen (dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung).
Artikel 14: Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14.02.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.